Verwaltungsrat oder Zeichnungsberechtigter? – Wichtige Unterschiede für Ihre Schweizer Firma
Wenn Sie mit SwissFirm.ch eine GmbH oder AG in der Schweiz gründen, müssen Sie sich mit den Anforderungen an die Geschäftsführung und rechtliche Vertretung vertraut machen. Vor allem ausländische Gründer fragen sich oft: Reicht ein Zeichnungsberechtigter, oder braucht es einen Verwaltungsrat mit Schweizer Wohnsitz?
Die rechtlichen Unterschiede im Überblick
Zeichnungsberechtigter:
●Erhält vom Verwaltungsrat die Befugnis, im Namen der Gesellschaft zu handeln.
●Muss im Handelsregister eingetragen sein.
●Mindestens eine dieser Personen muss in der Schweiz wohnhaft sein – Pflicht gemäss Art. 718 OR.
●Er übernimmt operative Aufgaben, aber keine strategische Leitung.
Verwaltungsrat:
● Wird in der AG durch die Aktionäre gewählt.
● Trägt die Gesamtverantwortung über das Unternehmen.
● Ist haftbar für Pflichtverletzungen und Fehler in der Unternehmensführung (Art. 754 OR).
● SwissFirm bietet erfahrene Verwaltungsräte mit Schweizer Wohnsitz für Ihr Gründungsprojekt.
📌 Kombinieren Sie Vertretung & Domizil
Mit unseren Paketen erhalten Sie nicht nur eine Adresse für Ihre Firma, sondern auch den passenden Verwaltungsrat oder zeichnungsberechtigten Direktor – alles in einem Schritt.
●Erhält vom Verwaltungsrat die Befugnis, im Namen der Gesellschaft zu handeln.
●Muss im Handelsregister eingetragen sein.
●Mindestens eine dieser Personen muss in der Schweiz wohnhaft sein – Pflicht gemäss Art. 718 OR.
●Er übernimmt operative Aufgaben, aber keine strategische Leitung.
Verwaltungsrat:
● Wird in der AG durch die Aktionäre gewählt.
● Trägt die Gesamtverantwortung über das Unternehmen.
● Ist haftbar für Pflichtverletzungen und Fehler in der Unternehmensführung (Art. 754 OR).
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